Satzung der Jagdgenossenschaft Ründeroth

Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der ehemaligen Gemeinde Ründeroth hat am 26. Juni 1980 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Name und Sitz der Jagdgenossenschaft

Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Ründeroth ist gemäß

§ 7 Absatz 1 LJG-NW eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft Ründeroth“ und hat ihren Sitz in 51766 Engelskirchen-Wallefeld.

§ 2
Gemeinschaftlicher Jagdbezirk Ründeroth

Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst gemäß § 8 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJG) - mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke - alle Grundflächen der früheren Gemeinde Ründeroth, zuzüglich der von der zuständigen Jagdbehörde angegliederten und abzüglich der abgetrennten Grundflächen.

§ 3
Gebiet der Jagdgenossenschaft

Das Gebiet der Jagdgenossenschaft umfasst die jagdlich nutzbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, deren Eigentümer der Jagdgenossenschaft als Mitglied angehören.

§ 4
Mitglieder der Jagdgenossenschaft

  1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der Grundflächen, die das Gebiet der Jagdgenossenschaft bilden. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören gemäß § 9 Abs. 1 BJG insoweit der Jagdgenossenschaft nicht an.
  2. Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größen ausgewiesen werden. Das Jagdkataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene Änderungen hat der Erwerber dem Jagdvorstand nachzuweisen.
    Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter zur Einsicht in Engelskirchen-Wallefeld, Oberdorfstraße 16, bei dem Geschäftsführer offen.

§ 5
Aufgaben der Jagdgenossenschaft

  1. Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der jagdlichen Belange alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben.
  2. Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 BJG der Ersatz des Wildschadens, der an dem zum gemeinschaftlichen Jagbezirk gehörenden Grundstücken entsteht, sofern er nicht durch Jagdverpachtung auf die Jagdpächter übertragen wird.

§ 6
Organe der Jagdgenossenschaft

Die Organe der Jagdgenossenschaft sind:

  1. die Genossenschaftsversammlung und
  2. der Jagdvorstand.

§ 7
Genossenschaftsversammlung

Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder der Jaggenossenschaft berechtigt. Sie können sich nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 dieser Satzung durch bevollmächtigte Jagdgenossen vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Jagdvorsteher zu Beginn der Versammlung vorzulegen.

§ 8
Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung

  1. Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt:

  1. Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt weiterhin über:
  1. Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben c), d), e), f), g), h) und i) können im Einzelfall durch Beschluss auf den Jagdvorstand übertragen werden.
  2. Die Genossenschaftsversammlung kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Gemeindekasse Engelskirchen zu übertragen. Mit dem Wirksamwerden des Vertrages entfällt die Wahl eines Kassenprüfers.
  3. Die Rechnungsprüfung kann einem zugelassenen Wirtschaftsprüfungsunternehmen übertragen werden; in diesem Falle entfällt die Wahl der Rechnungsprüfer
    § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 9
Durchführung der Genossenschaftsversammlung

  1. Die Genossenschaftsversammlung ist vom Jagdvorsteher wenigstens einmal im Jahr einzuberufen. Der Jagdvorsteher muss die Genossenschaftsversammlung auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Jagdgenossen die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt.
  2. Die Genossenschaftsversammlung soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist öffentlich, soweit nicht durch Beschluss die Öffentlichkeit für die Beratung bestimmter Angelegenheiten ausgeschlossen wird.
  3. Die Einladung zur Genossenschaftsversammlung ergeht durch amtliche Bekanntmachung (§ 16 Abs. 2). Sie muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung, sowie die Tagesordnung enthalten.
  4. Den Vorsitz der Genossenschaftsversammlung führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden.
  5. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können Beschlüsse nach § 8 Absätze 1 bis 4 nicht gefasst werden.
  6. Zu der Genossenschaftsversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig schriftlich einzuladen.

§ 10
Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft

  1. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen gemäß § 9 Abs. 3 BJG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
  2. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft werden durch öffentliche Abstimmung gefasst. Die Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag von mindestens drei Jagdgenossen, die zusammen mindestens ein Zehntel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft vertreten müssen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine schriftliche Abstimmung beschließen; das gilt nicht für Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nach § 10 Abs. 3 BJG. Über die Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von den Mitgliedern des Jagdvorstandes und den Stimmzählern Verschwiegenheit zu wahren; die Unterlagen sind vom Jagdvorstand mindestens ein Jahr lang, im Falle der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren.
  3. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und Gesamthauseigentümer eines zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücks können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; sie haben dem Jagdvorstand schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen.
  4. Der bevollmächtigte Vertreter darf höchstens einen Jagdgenossen vertreten. Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf einschließlich seiner eigenen Fläche ein Drittel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft nicht überschreiten.
  5. Ein Jagdgenosse oder ein Bevollmächtigter ist von der Mitwirkung an der Abstimmung entsprechend § 34 BGB ausgeschlossen, kann sich nicht vertreten lassen und auch keinen anderen vertreten, wenn sich die Beschlussfassung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder aus einem Rechtsstreit zwischen der Jagdgenossenschaft und ihm selbst bezieht.
  6. Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde.
  7. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und der nächsten Jagdgenossenschaft zur Billigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten.

§ 11
Vorstand der Jagdgenossenschaft

  1. Der Jagdvorstand besteht gemäß § 7 Abs. 5 LJG-NW aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Jagdvorstandes werden im Falle der Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten.
  2. Wählbar für den Jagdvorstand ist jeder Jagdgenosse, der volljährig und geschäftsfähig ist; ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren gesetzliche Vertreter wählbar.
  3. Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, das im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Falle beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist.
  4. Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden für die gleiche Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt wie der Jagdvorstand; Abs. 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
  5. Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit , so rückt der für ihn gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied in den Jagdvorstand nach; in diesem Falle ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Genossenschaftsversammlung ein neuer Stellvertreter zu wählen.
  6. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes Mitglied des Jagdvorstandes oder ein anderer Funktionsträger vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so rückt der für ihn gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied in den Jagdvorstand nach; in diesem Falle ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Genossenschaftsversammlung ein neuer Stellvertreter zu wählen. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes Mitglied des Jagdvorstandes oder ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.

§ 12
Vertretung der Jagdgenossenschaft

  1. Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß § 9 Abs. 2 BJG gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen unbeschadet der Regelung in Absatz 4 Satz 2 alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln.
  2. Der Jagdvorstand hat die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm:

  1. Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihn selbst, seinen Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
  2. In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Jagdvorsteher zusammen mit einem Beisitzer entscheiden.
  3. Zu Entscheidungen gemäß Absatz 4 hat der Jagdvorsteher innerhalb eines Monats die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.
  4. Solange die Jagdgenossenschaft keinen vollständigen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 BJG in Verbindung mit § 7 Abs. 6 LJG-NW vom Rat der Gemeinde Engelskirchen wahrgenommen. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft.
  5. Die Mitglieder des Jagdvorstands sind ehrenamtlich tätig.

§ 13
Sitzungen des Jagdvorstandes

  1. Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf, mindestens einmal aber jährlich zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.
  2. Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Dieser Jagdvorstand entscheidet mit einer Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder; Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.
  3. Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Jagdvorstandes beratend teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen einzuladen.
  4. Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. Der Geschäftsführer soll an den Sitzungen teilnehmen, er ist zu den Sitzungen einzuladen.
  5. Der Jagdvorstand kann Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die das geltende Recht verletzen, innerhalb einer Woche beanstanden. Ist ein Beschluss beanstandet worden, so ist innerhalb eines Monats nach der Beanstandung eine Genossenschaftsversammlung durchzuführen.
  6. Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse des Jagdvorstandes zu unterrichten.
  7. Der Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

  1. Der Jagdvorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.
  2. Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers vorzulegen ist.
  3. Die Rechnungsprüfer werden jeweils für ein Geschäftsjahr im Voraus bestellt; einmalige Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand als Mitglied oder Stellvertreter und Geschäftsführer und Stellvertreter angehört oder wer zu einem Funktionsträger in einer Beziehung der in § 12 Abs. 3 bezeichneten Art steht.
  4. Im Übrigen finden für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Rechnungsprüfung die für die Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 15
Geschäfts- und Wirtschaftsführung

  1. Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist Jagdjahr im Sinne des § 11 Abs. 4 BJG.
  2. Einnahme- und Ausgabeanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher und einem Beisitzer zu unterzeichnen.
  3. Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter kann nicht sein, wer zur Unterschrift von Kassenordnungen befugt ist.
  4. Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, die Mitglieder auszuschütten. Sie sind bis zur Ihrer Verwendung verzinslich anzulegen. Durch den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder die anderweitige Verwendung der Einnahmen wird auf Anspruch des Jagdgenossen, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung gemäß § Abs. 3 BJG nicht berührt.
  5. Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplanes unabweisbar notwendig ist.

§ 16
Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft

  1. Die Satzung und Änderungen der Satzung sind mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Dauer von zwei Wochen im Rathaus der Gemeinde Engelskirchen öffentlich auszulegen. Die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung sind durch Veröffentlichung in der Oberbergischen Rundschau und im Stadtanzeiger bekanntzumachen.
  2. Die Bestimmung des Abs. 1 Satz 2 gilt auch für sonstige Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft, insbesondere der Einladung zur Genossenschaftsversammlung, des jährlichen Haushaltsplanes, der Beschlüsse über die Festsetzung von Umlagen und der Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nach § 10 Abs. 3 BJG.
  3. Auswärtige Jagdgenossen sind verpflichtet, dem Jagdvorstand einen am Sitz der Jagdgenossenschaft wohnenden Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

§ 17
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

  1. Diese Satzung wird gemäß § 7 Abs. 2 LJG-NW mit der Bekanntmachung ihrer Genehmigung und ihrer öffentlichen Auslegung rechtsverbindlich.
  2. Mit dem Inkrafttreten diese Satzung tritt gleichzeitig die bisherige Satzung vom 19. August 1975 außer Kraft.
  3. Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Jagdvorstandes, der in der Genossenschaftsversammlung vom 9.2.1979 gewählt wurde, endet mit dem 31. März 1983; § 11 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung für die nach dieser Satzung zu wählenden stellvertretenden Geschäftsführer und Rechnungsprüfer.
  4. Der erste Haushaltsplan nach § 8 Abs. 2 Buchstabe a) ist für das Rechnungsjahr 1981/1982 aufzustellen; die erste Rechnungsprüfung nach den Vorschriften dieser Satzung ist für das Geschäftsjahr 1980/1981 vorzunehmen.

1. Nachtrag
zu der am 26.06.1980 beschlossenen
Satzung der Jagdgenossenschaft Ründeroth

Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der ehemaligen Gemeinde Ründeroth hat am 25. März 2004 folgenden 1. Nachtrag zu der am 26.06.1980 beschlossenen Satzung der Jagdgenossenschaft beschlossen:

§ 1 des 1. Nachtrages zur Satzung

§ 1 der Satzung enthält folgende Fassung:

§ 1
Name und Sitz der Jagdgenossenschaft

Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Ründeroth ist gemäß  § 7 Absatz 1 LJG-NW eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft Ründeroth“ und hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen Geschäftsführers.

§ 2 des 1. Nachtrages zur Satzung

§ 4 Abs. 2 der Satzung erhält folgende Fassung:

Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größen ausgewiesen werden. Das Jagdkataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene Änderungen hat der Erwerber dem Jagdvorstand nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter zur Einsicht am Wohnort des jeweiligen Geschäftsführers offen.

§ 3 des 1. Nachtrages zur Satzung

§ 16 Abs. 1 der Satzung erhält folgende Fassung:

  1. Die Satzung und Änderungen der Satzung sind mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Dauer von zwei Wochen im Rathaus der Gemeinde Engelskirchen öffentlich auszulegen. Die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung sind durch Veröffentlichung in dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Engelskirchen bekanntzumachen.

§ 4 des 1. Nachtrages zur Satzung

Inkrafttreten

Der 1. Nachtrag zu der am 26.06.1980 beschlossenen Satzung der Jagdgenossenschaft wird gemäß § 7 Abs. 2 LJG-NW mit der Bekanntmachung ihrer Genehmigung und ihrer öffentlichen Auslegung rechtsverbindlich.

Vorsitzender:                                                                          

Bruno Wiese

1.     Beisitzer:                                                                       

Heinz Stöcker

2.     Beisitzer:                                                                        

Günter Voss